Kommunalsteuer

Zuständig

Gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 819/1993 i.d.g.F.

im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001.


Die Höhe des Prozentsatzes zur Berechnung der Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist am 15. des darauffolgenden Monats unaufgefordert dem Gemeindeamt Rainbach abzuführen. Gemäß §§ 164 - 167 der

Oö. Landesabgabenordnung 1996 wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 %

der nicht zeitgerecht entrichteten Kommunalsteuer vorgeschrieben.