Hundeabgabe

Zuständig

€ 30,00:
für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung 
eines BERUFES ODER ERWERBES notwendig sind

€ 50,00 
für jeden sonstigen Hund

€ 4,00: Hundemarke

Ansuchen um Befreiung bzw. Verminderung der Hundeabgabe:
Befreiung-Verminderung_HUNDEABGABE_2025.docx herunterladen (0.03 MB)


BEFREIT gem. § 15 Oö. Hundehaltegesetz 2024: 
1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind (Berufsbescheinigung),
2. ausgebildeten Assistenzhunden gemäß § 39a BBG,
3. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
4. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

VERMINDERUNG auf € 30,00 gem. § 16 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024:
Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind
WACHHUNDE sind Hunde, die zur Bewachung von landw. u. sonstigen Betrieben gehalten werden
DIENSTHUNDE der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind


Eine Gruppe von Menschen, die neben einem Schild stehenDie Gemeinde hat insgesamt 10 Hundestationen mit Gratissackerl an stark frequentierten Stellen im gesamten Ortsgebiet aufgestellt. Diese dienen als Sackerlspender und bieten gleichzeitig Entsorgungsmöglichkeit für Hundekot.

Je zur Hälfte übernehmen die dafür anfallenden Kosten die Rainbacher Hundeschule „Wir Gemeinsam“ der Familie Renoldner und die FPÖ Rainbach. Herzlichen Dank dafür.

Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter! Bitte helfen Sie mit und nutzen Sie dieses kostenlose Angebot um unsere Gehwege, Grünflächen und Straßen sauber zu halten.


Mit 1. Dezember 2024 tritt das OÖ Hundehaltegesetz 2024 in Kraft. 

Folgende Unterlagen benötigen wir bei der Anmeldung:

  1. Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank* (Chipregistrierung)
  2. Allgemeine Sachkunde (Ist VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren): Termine im Bezirk Schärding
  3. Versicherungsbestätigung € 725.000,00 (Änderungen sind der Gemeinde binnen 4 Wochen bekanntzugeben)
  4. Heimtierpass / Heimtierausweis 
  5. Bestätigung über Größe und Gewicht (Tierarzt)
  6. Alltagstauglichkeitsprüfung bei Hunden mit einer Widerristhöhe von mind. 40 cm oder einem Gewicht von mind. 20 kg. Unabhängig davon bei Hunden spezieller Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu bzw. deren Kreuzungen)

    KONTAKT: Hundeschule Wir gemeinsam | Viktoria Renoldner |  4791 Rainbach im Innkreis Tel: +43 660 527 46 34, viki@hundeschule-wir-gemeinsam.at

Für Hunde spezieller Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu bzw. deren Kreuzungen) gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Leinen- und Maulkorbpflicht kann von der Gemeinde aufgehoben werden wenn ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) vorgelegt wird. 

Zu beachten ist noch, dass spezielle und auffällige Hunde nur von Personen gehalten werden dürfen, die spezielle Anforderungen der Verlässlichkeit erfüllen. Ebenso darf maximal ein spezieller oder auffälliger Hund mit einem weiteren großen Hund ausgeführt werden. Eine Person darf maximal zwei große Hunde gleichzeitig ausführen.


Weitere Infos finden Sie auf der neuen Homepage: https://hundehaltung-ooe.at/.
Sachkundekurse: Termine
HAT-Prüfung (Hunde-Alltagstauglichkeitsprüfung): Viktoria Renoldner, +43 660 527 46 34: https://www.hundeschule-wir-gemeinsam.at/
OÖ Hundehaltegesetz 2024: OÖ Hundehaltegesetz 2024
Anbieter einer verhaltensmedizinischen Evaluierung: Anbieter
Info Land OÖ: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/538095.htm


*Die Registrierung erfolgt:

  • vom Halter oder der Halterin selbst online unter heimtierdatenbank.ehealth.gv.at (hierfür ist eine Handy-Signatur erforderlich), oder
  • im Auftrag des Halters durch den Tierarzt/der Tierärztin, die/der die Kennzeichnung vornimmt. Diese Variante ist kostenpflichtig.
  • nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) durch diese, oder
  • durch eine sonstige Meldestelle – dies kann unter Umständen ein Tierheim sein oder eine andere private Datenbank, die auch eine Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz durchführt, oder
  • direkt am Gemeindeamt