Hundeabgabe

Zuständig

a) für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, je Hund : € 20,00
b) für jeden sonstigen Hund, je Hund: € 50,00

Hundemarke:   €  4,00

Ansuchen um Befreiung bzw. Verminderung der Hundeabgabe: Formblatt_Befreiung-Verminderung_der_Hundeabgabe_1_.pdf herunterladen (0.1 MB)

Befreiung von der Hundeabgabe gem. § 10 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002: 

  • Ich bin HundehalterIn eines Diensthundes öffentlicher Wachen sowie BesitzerIn von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind (Dienstbescheinigung). 
  • Ich bin HundehalterIn von speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder der Kompensierung einer Behinderung des Halters/der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter/die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist (Vorlage eines Ausweises). 
  • Ich bin HundehalterIn eines Hundes für konzessionierte Bewachungsunternehmen (Dienstbescheinigung). 
  • Ich bin HundehalterIn von Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen (Dienstbescheinigung). 
  • Ich bin ein bestellter und von der Behörde angelobter Berufsjäger/Jagdhüter und halte einen brauchbaren Jagdhund (Ernennungsdekret). 
  • Ich bin Jagdausübungsberechtigter und halte einen brauchbaren Jagdhund (Bestätigung Jagdleiter). Jagdgenossenschaft (bis 1.500 ha)


Herabsenkung der Hundeabgabe auf € 20,00 pro Jahr gem. § 11 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002: 

  • Ich bin Hundehalter eines Wachhundes. Wachhund: Voraussetzung ist, dass der Hund einerseits zur Bewachung landwirtschaftlicher Betriebe (Für den landwirtschaftlichen Betrieb ist die nachhaltig erwerbsorientierte Bewirtschaftung ausschlaggebend. Die gänzliche Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen würde in diesem Fall zum Verlust der Betriebseigenschaft führen und demnach würde der Hund des Pächters/der Pächterin als Wachhund einzustufen sein) oder sonstiger Betriebe lt. Firmenverzeichnis des WKO (Auszug WKO-Firmenregister). 
  • Ich besitze einen Diensthund, bin zwar kein Berufsjäger und nicht als Jagdschutzorgan angelobt, aber benötige meinen Hund zur Ausübung meines Berufes oder Erwerbes (Berufsbescheinigung). 

Die Gemeinde hat Hundestationen mit Gratissackerl an stark frequentierten Stellen im gesamten Ortsgebiet aufgestellt. Diese dienen als Sackerlspender und bieten gleichzeitig Entsorgungsmöglichkeit für Hundekot.

Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter! Bitte helfen Sie mit und nutzen Sie dieses kostenlose Angebot um unsere Gehwege, Grünflächen und Straßen sauber zu halten.


Mit 1. September 2022 tritt die Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021 in Kraft. 

Mit der Novelle 2021 sollen die Ziele des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 noch besser erfüllt werden. Daher liegt der Fokus der Novelle insbesondere auf der Ausbildung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters. Von der Einführung einer neuen Hundekategorie (sog. Listenhunde wie in den Ländern Niederösterreich, Vorarlberg und Wien) wurde abgesehen, da sich das Oö. Hundehaltegesetz bisher bewährt hat und die Bissvorfälle in Oberösterreich in Relation zur Gesamthundeanzahl gering sind. 

Ab sofort ist bei der Meldung des Hundes bei der Gemeinde die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank des Bundes gemäß Tierschutzgesetz vorzuweisen. Falls der Nachweis zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht erbracht werden kann, ist er innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.

Die Registrierung erfolgt:

  • vom Halter oder der Halterin selbst online unter heimtierdatenbank.ehealth.gv.at (hierfür ist eine Handy-Signatur erforderlich), oder
  • im Auftrag des Halters durch den Tierarzt/der Tierärztin, die/der die Kennzeichnung vornimmt. Diese Variante ist kostenpflichtig.
  • nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) durch diese, oder
  • durch eine sonstige Meldestelle – dies kann unter Umständen ein Tierheim sein oder eine andere private Datenbank, die auch eine Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz durchführt, oder
  • direkt am Gemeindeamt

In der Praxis kam es leider vor, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin die einmal abgeschlossene, gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für seinen oder ihren Hund nicht aufrechthielt, obwohl diese für die gesamte Dauer der Hundehaltung bestehen muss. 

Neu ist, dass Hundehalterinnen und Hundehalter ab 1. September 2022 auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen.

In Anlehnung an das Kraftfahrgesetz sollen nun die Versicherungen, sobald sie von dem Umstand Kenntnis erlangen, dass die erforderliche Versicherungsleistung vom Hundehalter bzw. von der Hundehalterin nicht mehr erbracht wird, die örtliche zuständige Gemeinde darüber informieren.

Durch die Novelle wurde auch die bestehende Hundehalterausbildung wesentlich erweitert. So ist die allgemeine Sachkunde vom künftigen Hundehalter oder der künftigen Hundehalterin vor Anschaffung des Hundes zu absolvieren. Der Umfang der theoretischen Ausbildung wurde mit mindestens sechs Stunden (zuvor drei Stunden) festgelegt. Die allgemeine Sachkunde muss zumindest folgende Inhalte umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.

Die erweiterte Sachkunde muss vom Halter oder der Halterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund im Ausmaß von mindestens 10 Stunden absolviert werden und setzt sich aus einem theoretischen und praktischen Teil zusammen. Die erweiterte Sachkunde betrifft hauptsächlich Hundehalter bzw. Hundehalterinnen deren Hund „auffällig“ geworden ist. Die Erbringung des Nachweises der erweiterten Sachkunde für auffällige Hunde wurde von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.

Die neue Novelle sieht auch den Entfall der vorgesehenen Tötung bei abgenommenen Hunden vor. Zuvor sah das Hundehaltegesetz vor, dass ein abgenommener Hund schmerzlos zu töten war, sofern er nicht veräußert oder sonst wo untergebracht werden konnte. Diese gesetzliche Tötung des abgenommenen Hundes entfällt (ersatzlos) durch die Novelle, da sie in einem Spannungsverhältnis zum Tierschutzgesetz steht, wonach es verboten ist, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

Weitere Änderungen entnehmen Sie bitte direkt der Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021.


Benötigte Unterlagen für die Hundeanmeldung auf der Gemeinde

Wenn Sie einen Hund bei uns am Gemeindeamt anmelden möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank (Chipregistrierung)
  • Allgemeine Sachkunde von jener Person, auf die der Hund angemeldet werden soll (grünes Kärtchen) Link zu den Terminen: Termine
  • Versicherungsbestätigung über eine aufrechte Hundehaftpflichtversicherung   (Versicherungssumme und Anzahl der versicherten Hunde muss angeführt sein),
  • Heimtierpass/Heimtierausweis mit den Daten des Hundes (Name, Rasse, Geschlecht,  Geburtstag, Fellfarbe, Chipnummer, etc.)