Freizeitwohnungspauschale

Gemäß § 54 Oö. Tourismusgesetz 2018 wird für jede Wohnung, die mehr als 26 Wochen jährlich nicht mit Hauptwohnsitz bewohnt wird, die Freizeitwohnungsabgabe fällig.

Auch ohne entsprechende Hauptwohnsitzmeldung besteht keine Abgabenpflicht, wenn die Wohnung überwiegend für einen der folgenden Zwecke benötigt wird:

  • als Gästeunterkunft;
  • zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
  • zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
  • zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
  • zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.

 a. Eine Ausnahme greift auch für Wohnungen, die von den Inhaber(innen) bzw. Inhabern aus  gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr bewohnt werden. Solche  Wohnungen können bis zur Dauer von einem Jahr unbewohnt bleiben, ohne als  Freizeitwohnungen zu gelten (trifft bei einem pflegebedingten Wechsel in ein Betreutes  Wohnen, bzw. Alten- und pflegeheim zu).

 b. Keine Freizeitwohnungen sind auch leerstehende Wohnungen von gemeinnützigen Bau-,  Wohnungs- und Siedlungsvereinigung bzw. Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die  Schaffung von Wohnraum ist.

c. Eine weite Ausnahme greift, wenn in den vergangenen 4 Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr
* zumindest eine Wohnung auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz bewohnt wurde/wird,
* das Grundstück nur von Personen bewohnt wird, die nahe Angehörige im Sinn des
     § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 des Eigentümers sind, und
* keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird.


Die Freizeitwohnungspauschale beträgt:

  • Wohnungen unter 50 qm: 86,50 EUR pro Jahr
  • Wohnungen über 50 qm: 129,60 EUR pro Jahr

Der Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:

  • Wohnungen unter 50 qm: 86,50 EUR pro Jahr
  • Wohnungen über 50 qm: 129,60 EUR pro Jahr

Fälligkeit:
Die Abgabe wird immer am 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig;
--> am 01.12.2024 für das Kalenderjahr 2024
--> am 01.12.2025 für das Kalenderjahr 2025 usw.

Die Abgabenpflicht/-befreiung ist der Gemeinde mit folgendem Formular anzuzeigen:
Datei herunterladen: DOCXErhebungsblatt Freizeitwohnung - händisch
Datei herunterladen: DOCXErhebungsblatt Freizeitwohnung - PC