Aufschließungs- und Erhaltungsbeitrag

AUFSCHLIESSUNGSBEITRAG

Wenn ein Grundstück als Bauland gewidmet und unbebaut ist, jedoch aufgeschlossen wurde, wird der Aufschließungsbeitrag fällig.

Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstückes oder Grundstücksteiles, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, eine Abwasserentsorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag in 5 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig vorzuschreiben. 

Die Berechnung richtet sich nach den Baulandgrößen (Grundstücksgrößen), die tatsächlich in der 50 m Zone zum nächstgelegenen Wasserleitungs- bzw. Kanalstrang liegen bzw. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind.


Aufschließungsbeitrag Kanal und Wasser

Der Einheitssatz für Grundstücke mit den Widmungen (Wohngebiet), D (Dorfgebiet) und (gemischtes Baugebiet) lautet wie folgt:
                  

 Einheitssätze Aufschließung:                Wasser                              Kanal

  • Wohngebiet/Dorfgebiet                 €      0,73/m²                       €     1,45/m²
  • Betriebsbaugebiet/MB                   €      0,36/m²                       €     0,73/m²

Rechenbeispiel für AUFSCHLIESSUNGSBEITRAG KANAL und WASSER für ein Grundstück mit einer Fläche von 900,00 m²:

KANAL:    900 m² x € 1,45 = 1.305,00 (zahlbar in 5  Jahren; jährlich € 261,00)
WASSER:  900 m² x € 0,73 = € 657,00 (zahlbar in 5 Jahren; jährlich € 131,40)


Aufschließungsbeitrag Verkehrsfläche
Der Verkehrsflächenbeitrag ist gemäß § 20 Abs. 2 O.ö. BauO 1994 idF LGBL. Nr. 70/1998 das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

Gemäß § 20 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 beträgt die anrechenbare Breite (B) der Verkehrsfläche unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter (m).
Die anrechenbare Frontlänge (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden oder bereits bebauten Bauplatzes oder Grundstückes  und beträgt somit √ m ².
Der Einheitssatz (ES) wurde mit der Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/2023 mit Wirksamkeit 01. Mai 2023 auf € 95,00 festgesetzt.


Achtung: Bei dem Aufschließungsbeitrag für Verkehr bzw. dem Verkehrsflächenbeitrag handelt es sich um zwei grundsätzlich unterschiedliche Abgabetatbestände, welchen bei der Berechnung immer die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens zugrunde zu legen ist.


Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel: 3 x √ m ² x 81

Vermindert wird dieser Betrag um 60 % bei Kleinhausbauten.


Rechenbeispiel VERKEHRSFLÄCHENBEITRAG für ein Grundstück mit 900,00 m²:

3 x √ 900 m ² x 95 = 3 x 30 x 95 =              € 8.550,00
Abschlag von 60 % bei Kleinhausbauten        -  € 5.130,00
Verkehrsflächenbeitrag                               € 3.420,00  (jährlich € 684,00 à 5 Raten)

         
50 % bei Errichtung der Rohtrasse                   € 1.710,00 (zahlbar in 5 Jahren, jährlich € 291,60)
50 % nach Asphaltierung der Straße                € 1.710,00


Erhaltungsbeitrag für Kanal und Wasser

Der Grundgedanke dieses "Erhaltungsbeitrages" ist, dass eine Grundgebühr für vorhandene, allerdings nicht genutzte Einrichtungen eingeführt wird. Hat also ein Grundeigentümer zwar seinen Aufschließungsbeitrag für Wasser und/oder Kanal geleistet, ist das als Bauland gewidmete Grundstück jedoch auch weiterhin nicht bebaut, so hat er einen jährlichen Erhaltungsbeitrag zu entrichten (also ab dem 6. Jahr). 

Die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge erfolgt in fünf Raten. Nach vollständiger Bezahlung werden jährlich Erhaltungsbeiträge fällig:

Einheitssätze Erhaltung (brutto):      Wasser                               Kanal

                                                   €      0,15/m²                       €     0,33/m²

Bei einer späteren Bebauung des betroffenen Grundstückes wird der geleistete Aufschließungsbeitrag für Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühren sowie für den Verkehrsflächenbeitrag indexgesichert angerechnet, nicht jedoch der Erhaltungsbeitrag!