Bauanzeige

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

  • Gartenhäuser bis 35 m²
  • Abbruch von Gebäuden (sofern nicht mit anderen Gebäuden baulich verbunden)
  • Hauskanalanlagen, Düngersammelanlagen
  • Jauche-, Güllegrube (geschlossen)
  • Senkgruben (geschlossen)
  • Dachgaupen
  • Räumlichkeiten für Heizanlagen (welche baubehördlich noch nicht genehmigt sind, zB. Vorgesehene Räumlichkeit ist noch nicht als Heizraum/Lagerraum im Plan definiert)
  • Geländeveränderung über 1,5 m (Aufschüttung, Abtragung)
  • Dachraumausbau (Übermauerung bis 1,2 m Höhe)
  • Verglasung von Balkonen und Loggien (untergeordnet)
  • Wintergärten (Abstand zu Nachbargrundstück mind. 3 m)
  • Parabolantennen mit mehr als 0,5 m Durchmesser und allgemein sichtbar
  • Antennenanlagen über 10 m Höhe
  • Schwimm- und Wasserbecken (mehr als 1,5 m Tiefe und mehr als 35 m² Wasserfläche)
  • Fahrsilos mit Umfassungswänden (mehr als 1,5 m Höhe)
  • Werbetafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen
  • Vordächer (untergeordnet)
  • Carports und Schutzdächer Bis maximal 50 m² verbaute Fläche (offene Bauweise); wenn das Carport direkt an der Grundgrenze errichtet wird, ist die an der Grundgrenze situierte Wand als Feuermauer auszubilden

Ansuchen:

  • Anzeige § 25 Abs. 1 Zl 2 = Baufreistellung Betriebs- und Nebengebäude
  • Anzeige § 25 Abs. 1 Zl 3 - 14 = sonstige Bauvorhaben

Benötigte Unterlagen:

  • (Grundbuchsauszug)
  • Baupläne inkl. Lageplan und Unterschriften der Nachbarn, 3-fach (bei Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden, § 25 Abs. 1 Zl 1 und Zl 2)
  • Ausreichende Skizze, zeichnerische Darstellung mit Lageplan, 3-fach; oder Bauplan mit Lageplan, 3-fach (bei sonstigen Bauvorhaben, § 25 Abs. 1 Zl 3)
  • Baubeschreibung (bei Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden, § 25 Abs. 1 Zl 1 und Zl 2)
  • Trinkwasserbefund (bei Wohngebäude § 25 Abs. 1 Zl 1)
  • Energieausweis (Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden, § 25 Abs. 1 Zl 1 und Zl 2)
  • Planverfasserbestätigung (Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden, § 25 Abs. 1 Zl 1 und Zl 2)
  • Bauführerbestätigung (bei Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden, § 25 Abs. 1 Zl 1 und Zl 2)
  • Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn (bei Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden, § 25 Abs. 1 Zl 1 und Zl 2)

§ 25 (1) 2.

  • Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9 Meter, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn die Betriebsgebäude weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung bestimmt sind.
  • Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden

§ 25 (1) 3.

Änderung von Gebäuden, wenn die Baumaßnahme einen Einfluss auf Festigkeit, Brandschutz, Gesundheit, Hygiene, Orts- und Landschaftsbild hat oder das äußerliche Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert wird.