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Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Ansuchen:
Benötigte Unterlagen:
§ 24 (1) 1.Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden
§ 24 (1) 2.Errichtung und Änderung von sonstigen Bauten, welche aufgrund ihrer Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen, oder das Orts- und Landschaftsbild stören.
§ 24 (1) 3.Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder sonstigen Bauten, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten sind oder zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
§ 24 (1) 4.Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind.
Damit ein als Bauland gewidmetes Grundstück bebaut werden kann, ist eine Bauplatzbewilligung für die Parzelle erforderlich!
Für ein durch die gemeindeeigene Kanalisationsanlage erschlossenes Grundstück ist im Falle einer Bebauung eine Kanalanschlussgebühr zu entrichten.
Für ein durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossenes Grundstück ist im Falle einer Bebauung ein Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten.
Für durch Kanal bzw. Verkehrsfläche erschlossenes Bauland sind Aufschließungsbeiträge zu entrichten wenn das Grundstück nicht bebaut ist.
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