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Gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 819/1993 i.d.g.F.
im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001.
Die Höhe des Prozentsatzes zur Berechnung der Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist am 15. des darauffolgenden Monats unaufgefordert dem Gemeindeamt Rainbach abzuführen. Gemäß §§ 164 - 167 der
Oö. Landesabgabenordnung 1996 wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 %
der nicht zeitgerecht entrichteten Kommunalsteuer vorgeschrieben.