Infrastrukturkostenbeitrag

gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Die Umwidmung von Grünland in Bauland ist einerseits gut für das Wachstum und die Entwicklung der Gemeinde, andererseits entstehen der Gemeinde dadurch sehr hohe Kosten für die Aufschließung des gewidmeten Baulandes. 

Damit diese Kosten nicht zur Gänze bei der Gemeinde (sprich bei der Allgemeinheit) hängen bleiben, ermächtigt das Oö. Raumordnungsgesetz die Gemeinden, mit den Widmungswerbern sogenannte Infrastrukturkosten-Vereinbarungen abzuschließen. 

Damit wird bereits im Vorfeld der Umwidmung festgelegt, welchen Kostenbeitrag der Widmungswerber zur Errichtung der Infrastruktur (Kanal, Wasser, Straße, Beleuchtung, etc.) leistet.

Richtlinie für Härteausgleichsgemeinden:
Der Infrastrukturkostenbeitrag ist mit mindestens 15 % des aktuell ortsüblichen Baugrundpreises anzusetzen.
Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Lindinger Philipp (IKD) gilt als Grundlage für den ortsüblichen Baugrundpreis der Gemeinde Rainbach im Innkreis der lt. bodenpreise.at ausgepriesene Baulandpreis mit 41,31 €.

D.h. der Infrastrukturkostenbeitrag von 15 % des aktuell ortsüblichen Baugrundpreises in der Höhe von € 41,31 beträgt derzeit € 6,20 pro m² Nettobaulandfläche. (Oktober 2024)

Der Infrastrukturkostenbeitrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausstellung der rechtskräftigen Bauplatzbewilligung fällig.