Feuerbeschau (feuerpolizeiliche Überprüfung) von Objekten in der Gemeinde Rainbach im Innkreis mit SV Ingo Feldweber von der Brandverhütungsstelle OÖ, VB Stefanie Daller, Bauamt sowie Kdt. Josef Gattermann, FF Rainbach.
Die Terminausschreibung für die jeweiligen Objekte erfolgt zeitgerecht.
Sofern entsprechende Einrichtungen im bzw. am Gebäude vorhanden sind, sind jedenfalls folgende Dokumente für die feuerpolizeiliche Überprüfung bereitzustellen:
- Prüfprotokoll der Blitzschutzanlage
- Abnahme- sowie die Überprüfungsbefunde für Feuerungsanlagen und Rauchfänge
- Bericht der wiederkehrenden Gasleitungsüberprüfung
- in Arbeitsstätten Überprüfungsprotokoll der Elektroanlagen
- Abnahme- und Revisionsberichte von brandschutztechnischen Anlagen wie z.B. Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Löschanlagen
- Wartungsnachweise von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Ablauf einer Feuerbeschau – So läuft die Kontrolle ab
1. Ankündigung: Die Gemeinde informiert die Eigentümer oder Betreiber über den Termin.
2. Vor-Ort-Begehung: Kontrolle durch Sachverständige, Feuerwehr und ggf. Baubehörde.
3. Prüfung der Brandschutzeinrichtungen: Feuerlöscher, Brandschutztüren, Brandmeldeanlagen.
4. Kontrolle der Flucht- & Rettungswege: Beschilderung, Freihaltung, Notbeleuchtung.
5. Prüfung von Dokumenten: Brandschutzbuch, Wartungsprotokolle, Fluchtwegpläne.
6. Erstellung eines Prüfberichts: Dokumentation etwaiger Mängel mit Frist zur Behebung.
7. Nachkontrolle (bei nicht behobenen Mängeln) ist kostenpflichtig: Kontrolle der Mängelbehebung und Abnahme.
Weitere Informationen:
OÖ Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
OÖ Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
OIB Richtlinie 2, Brandschutz, 2023
OIB Richtlinie 2, Brandschutz, 2023 (Erläuterungen GK 1 bis GK 5; siehe Seite 7)
Tipps:
Infoblatt für Landwirtschaften
Infoblatt für Mehrparteienhäuser
Infoblatt für Mehrparteienhäuser (Allgemeinbereiche)
OÖ. FEUER- UND GEFAHRENPOLIZEIGESETZ-NOVELLE 2024:
Die Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-Novelle 2024 wurde mit LGBl.Nr. 96/2024 am 14.11.2024 kundgemacht und trat mit 1.12.2024 in Kraft. Anlassgebend für die Novelle war die weitere Liberalisierung der feuerpolizeilichen Überprüfungen. Kern der Änderungen ist die Verlängerung des geltenden Prüfintervalls bis hin zu einem gänzlichen Entfall bei gewissen Wohngebäuden, sofern dies aus brandschutztechnischer Sicht vertretbar ist.
LIBERALISIERUNG DER FEUERPOLIZEILICHEN ÜBERPRÜFUNG VON BESTIMMTEN OBJEKTEN:
Die regelmäßige Überprüfung entfällt gänzlich für Gebäude nach § 10 Abs.1 Z.3 Oö. FGPG (ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude und Nebengebäude sowie vergleichbare Gebäude und Nebengebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstige Nutzungen mit gleichwertiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes), sofern es sich dabei um Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und GK2) i.S. der Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien handelt (§ 10 Abs. 2a Oö. FGPG).
Änderung des Prüfintervalls bei ausschließlich und überwiegend Wohnzwecken dienenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5
- Ein Prüfintervall von zehn Jahren gilt bei solchen Gebäuden weiterhin für die Gebäudeteile, die außerhalb der einzelnen Wohnung liegen und der Benützung aller Bewohnerinnen und Bewohner dienen, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen und dergleichen (§ 10 Abs.1 Z.3 Oö. FGPG).
- Die einzelnen Wohnungen sind allerdings zukünftig nur mehr alle 20 Jahre einer feuerpolizeilichen Überprüfung zu unterziehen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Wohnungen!
Übersicht der dargestellten Änderungen:
| VORAUSSETZUNGEN | FEUERPOLIZEILICHE ÜBERPRÜFUNG (INTERVALL) |
|---|
Gebäudeklasse GK 1 und GK 2
| gänzlicher Entfall |
Gebäudeklasse GK 3 bis GK 5 betreffend Gebäudeteile außerhalb der Wohnung, die der Benützung aller Bewohner dienen (z.B. Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen usw.)
| weiterhin alle 10 Jahre |
| Gebäudeklasse GK 3 bis GK betreffend einzelne Wohnungen | nur mehr alle 20 Jahre |
DEFINITION DER GEBÄUDEKLASSEN LT. OIB-RICHTLINIEN:
Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1) - keine Feuerbeschau:
freistehende, an mind. 3 Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude, mit max. 3 oberirdischen Geschoßen, Fluchtniveau max. 7,00 m, max. 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße, max. 2 Wohnungen oder 1 Betriebseinheit
Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK 2)- keine Feuerbeschau:
Gebäude mit max. 3 oberirdische Geschoße, Fluchtniveau: max. 7,00 m, max. 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße
Reihenhäuser mit max. 3 oberirdischen Geschoße, Fluchtniveau: max. 7,00 m, bestehend aus Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von max. 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße
Freistehende, an mind. 3 Seiten zugängliche Gebäude mit max. 3 oberirdischen Geschoßen (ausschließlich Wohnnutzung), Fluchtniveau max. 7,00 m
max. 800 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße
Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK 3):
Gebäude mit max. 3 oberirdischen Geschoßen, Fluchtniveau: max. 7,00 m
die nicht in die Gebäudeklassen 1 oder 2 fallen.
Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK 4):
Gebäude mit max. 4 oberirdischen Geschoßen, Fluchtniveau: max. 11 m,
bestehend aus mehreren Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Nutzfläche
Gebäude mit max. 4 oberirdischen Geschoßen, Fluchtniveau: max. 11 m,
bestehend aus 1 Wohnung bzw. 1 Betriebseinheit ohne Begrenzung der Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße
Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK 5):
Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.
Näheres:
OIB Richtlinie 2, Brandschutz, 2023
OIB Richtlinie 2, Brandschutz, 2023 (Erläuterungen GK 1 bis GK 5; siehe Seite 7)