Bereitstellungsgebühr

Für die Bereitstellung der Wasser- bzw. Kanalleitung wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Bereitstellungsgebühr eingehoben.

Wasser 0,15 je m²
Kanal: 0,33 je m²

Die Frage des Anschlusses ist oftmals nicht eindeutig. Aus fachlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass ein Grundstück dann angeschlossen ist, wenn entweder ein Anschlussrohr oder ein Anschlussschacht auf dem Grundstück vorhanden ist. Die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss tatsächlich existiert und der Eigentümer (bzw. ein Rechtsvorgänger) dem Anschluss zugestimmt hat.